Die Narren legen los...

Am 11.11. um 11:11 Uhr starten die Faschings- und Karnevalsvereine in die 5. Jahreszeit. Wir übernehmen mit euch die Insignien der Stadt Freital.
Auch wir müssen und wollen uns an gesetzliche Vorschriften halten. Zu unseren Abendveranstaltungen achten wir auf die Einhaltung des Jugenschutzgesetzes (JuSchG nach BMFSFJ).
Unser Special Fasching richtet sich auch an junge Leute (16-18 Jahre) und bietet die Möglichkeit mittels Erziehungsbeauftragung nach Jugendschutzgesetz §1 Abs.1 Nr.4 (eh. "Muttizettel") an der Veranstaltung teilzunehmen.
Das Jugendschutzgesetz in Deutschland regelt den Aufenthalt von Kindern (unter 14 Jahre) und Jugendlichen (ab 14 bis 18 Jahre) bei (in diesem Fall) Tanzveranstaltungen, etc.
| Jugendliche ohne Begleitung | Kinder (Pers. unter 14 Jahren) |
Jugendliche (Pers. von 14-16 Jahre) |
Jugendliche (Pers. von 16-18 Jahre) |
Ausnahmen | |
| §4 Abs. 1 und 2 | Aufenthalt in Gaststätten | ![]() |
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bis 24 Uhr | 5- 23 Uhr (§4 Abs. 1), Behördengenehmigung (§4 Abs. 4) |
| §4 Abs. 3 | Aufenthalt in Nachtbars und Nachtclubs | ![]() |
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| §5 Abs.1 | Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen z.B. Diskotheken |
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Behördengenehmigung (§5 Abs. 3) | |
| §5 Abs.2 | Tanzveranstaltungen künstlerischer Träger der Jugendhilfe oder bei künstlerischer Betätigung oder zur Brauchtumspflege | Behördengenehmigung (§5 Abs. 3) | |||
| §6 | Anwesenheit in Spielhallen, Teilnahme an Glücksspielen | ![]() |
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Volks- u. Schützenfest, Jahrmärkte mit Gewinnen nur in geringem Warenwert (§6 Abs. 2) |
| §7 | Anwesenheit bei jugendgefährdenden Veranstaltungen und in Betrieben | ![]() |
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Verbotseinschränkung in Zeit und Alter durch Behörde |
| §8 | Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten | ![]() |
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| beispielhafter Auszug aus dem JuSchG | |||||
Nach §1 Abs.1 Nr.4 JuSchG haben Eltern die Möglichkeit für die Begleitung eine "erziehungsbeauftragte Person" zu benennen. Diese Erklärung ist die Erziehungsbeauftragung (eh. "Muttizettel")!
Zur Abendveranstaltung gilt für den Erziehungsbeauftragten:
- ist volljährig und trägt einen Personalausweis mit sich
- trägt die Aufsichtspflicht gegenüber dem Minderjährigen
- steht nicht unter Alkoholeinfluss
- hat für eine gesicherte Heimfahrt des Minderjährigen zu sorgen
- kennt das Jugendschutzgesetz und setzt es gegenüber dem Minderjährigen verantwortungsvoll um (z.B. §9 und §10)
Du bist zwischen 16 und 18 Jahre alt und möchtest länger als 24 Uhr dabei sein?
Jetzt Formular zur Erziehungsbeauftragung herunterladen, vollständig ausfüllen und zur Veranstaltung mitbringen...
| Jugendliche mit Begleitung | Kinder (Pers. unter 14 Jahren) |
Jugendliche (Pers. von 14-16 Jahre) |
Jugendliche (Pers. von 16-18 Jahre) |
Ausnahmen | |
| §4 Abs. 1 und 2 | Aufenthalt in Gaststätten | ![]() |
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5- 23 Uhr (§4 Abs. 1), Behördengenehmigung (§4 Abs. 4) |
| §4 Abs. 3 | Aufenthalt in Nachtbars und Nachtclubs | ![]() |
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| §5 Abs.1 | Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen z.B. Diskotheken |
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Behördengenehmigung (§5 Abs. 3) |
| §5 Abs.2 | Tanzveranstaltungen künstlerischer Träger der Jugendhilfe oder bei künstlerischer Betätigung oder zur Brauchtumspflege | Behördengenehmigung (§5 Abs. 3) | |||
| §6 | Anwesenheit in Spielhallen, Teilnahme an Glücksspielen | ![]() |
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Volks- u. Schützenfest, Jahrmärkte mit Gewinnen nur in geringem Warenwert (§6 Abs. 2) |
| §7 | Anwesenheit bei jugendgefährdenden Veranstaltungen und in Betrieben | ![]() |
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Verbotseinschränkung in Zeit und Alter durch Behörde |
| §8 | Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten | ![]() |
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| beispielhafter Auszug aus dem JuSchG | |||||
Zu unseren Abendveranstaltungen bekommen ausschließlich Erwachsene und Jugendliche mit gültigem Personalausweis, d.h. mit dem vollendeten 16. Lebensjahr Zutritt. Denn nur mit Ausweis können wir das Alter unserer Gäste besser nachvollziehen. Nicht volljährige Personen müssen ab 22 Uhr in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder Erziehungsbeauftragten (inkl. Erziehungsbeauftragung) sein um bis zum Ende der Veranstaltung teilnehmen zu können.
Danke ...und nun viel Spaß!