Jugendschutz
Auch wir müssen und wollen uns an gesetzliche Vorschriften halten. Zu unseren Abendveranstaltungen achten wir auf die Einhaltung des Jugenschutzgesetzes (JuSchG nach BMFSFJ).
Unser Special Fasching richtet sich auch an junge Leute (16-18 Jahre) und bietet die Möglichkeit mittels Erziehungsbeauftragung nach Jugendschutzgesetz §1 Abs.1 Nr.4 (eh. "Muttizettel") an der Veranstaltung teilzunehmen.
Das Jugendschutzgesetz in Deutschland regelt den Aufenthalt von Kindern (unter 14 Jahre) und Jugendlichen (ab 14 bis 18 Jahre) bei (in diesem Fall) Tanzveranstaltungen, etc.
WAS SAGT DAS JUGENSCHUTZGESETZ?
Jugendliche ohne Begleitung | Kinder (Pers. unter 14 Jahren) |
Jugendliche (Pers. von 14-16 Jahre) |
Jugendliche (Pers. von 16-18 Jahre) |
Ausnahmen | |
§4 Abs. 1 und 2 | Aufenthalt in Gaststätten | bis 24 Uhr | 5- 23 Uhr (§4 Abs. 1), Behördengenehmigung (§4 Abs. 4) | ||
§4 Abs. 3 | Aufenthalt in Nachtbars und Nachtclubs | --- | |||
§5 Abs.1 | Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen z.B. Diskotheken |
Behördengenehmigung (§5 Abs. 3) | |||
§5 Abs.2 | Tanzveranstaltungen künstlerischer Träger der Jugendhilfe oder bei künstlerischer Betätigung oder zur Brauchtumspflege | Behördengenehmigung (§5 Abs. 3) | |||
§6 | Anwesenheit in Spielhallen, Teilnahme an Glücksspielen | Volks- u. Schützenfest, Jahrmärkte mit Gewinnen nur in geringem Warenwert (§6 Abs. 2) | |||
§7 | Anwesenheit bei jugendgefährdenden Veranstaltungen und in Betrieben | Verbotseinschränkung in Zeit und Alter durch Behörde | |||
§8 | Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten | --- | |||
beispielhafter Auszug aus dem JuSchG |
Nach §1 Abs.1 Nr.4 JuSchG haben Eltern die Möglichkeit für die Begleitung eine "erziehungsbeauftragte Person" zu benennen. Diese Erklärung ist die Erziehungsbeauftragung (eh. "Muttizettel")!
WICHTIG
Zur Veranstaltung des Jugendfaschings gilt für den Erziehungsbeauftragten:
- ist volljährig und trägt einen Personalausweis mit sich
- trägt die Aufsichtspflicht gegenüber dem Minderjährigen
- steht nicht unter Alkoholeinfluss
- hat für eine gesicherte Heimfahrt des Minderjährigen zu sorgen
- kennt das Jugendschutzgesetz und setzt es gegenüber dem Minderjährigen verantwortungsvoll um (z.B. §9 und §10)
Du bist zwischen 16 und 18 Jahre alt und möchtest länger als 24 Uhr dabei sein?
Jetzt Formular zur Erziehungsbeauftragung herunterladen, vollständig ausfüllen und zur Veranstaltung mitbringen...
MIT ERZIEHUNGSBEAUFTRAGUNG GILT
Jugendliche mit Begleitung | Kinder (Pers. unter 14 Jahren) |
Jugendliche (Pers. von 14-16 Jahre) |
Jugendliche (Pers. von 16-18 Jahre) |
Ausnahmen | |
§4 Abs. 1 und 2 | Aufenthalt in Gaststätten | 5- 23 Uhr (§4 Abs. 1), Behördengenehmigung (§4 Abs. 4) | |||
§4 Abs. 3 | Aufenthalt in Nachtbars und Nachtclubs | --- | |||
§5 Abs.1 | Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen z.B. Diskotheken |
Behördengenehmigung (§5 Abs. 3) | |||
§5 Abs.2 | Tanzveranstaltungen künstlerischer Träger der Jugendhilfe oder bei künstlerischer Betätigung oder zur Brauchtumspflege | Behördengenehmigung (§5 Abs. 3) | |||
§6 | Anwesenheit in Spielhallen, Teilnahme an Glücksspielen | Volks- u. Schützenfest, Jahrmärkte mit Gewinnen nur in geringem Warenwert (§6 Abs. 2) | |||
§7 | Anwesenheit bei jugendgefährdenden Veranstaltungen und in Betrieben | Verbotseinschränkung in Zeit und Alter durch Behörde | |||
§8 | Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten | --- | |||
beispielhafter Auszug aus dem JuSchG |
BEACHTE NOCH
Zu unseren Veranstaltungen bekommen ausschließlich Jugendliche mit gültigem Personalausweis, d.h. mit dem vollendeten 16. Lebensjahr Zutritt.
Denn mit Ausweis können wir das Alter unserer Gäste besser nachvollziehen.
Danke ...und nun viel Spaß!