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Jugendschutz

Auch wir müssen und wollen uns an gesetzliche Vorschriften halten. Zu unseren Abendveranstaltungen achten wir auf die Einhaltung des Jugenschutzgesetzes (JuSchG nach BMFSFJ).
Unser Special Fasching richtet sich auch an junge Leute (16-18 Jahre) und bietet die Möglichkeit mittels Erziehungsbeauftragung nach Jugendschutzgesetz §1 Abs.1 Nr.4 (eh. "Muttizettel") an der Veranstaltung teilzunehmen.

Das Jugendschutzgesetz in Deutschland regelt den Aufenthalt von Kindern (unter 14 Jahre) und Jugendlichen (ab 14 bis 18 Jahre) bei (in diesem Fall) Tanzveranstaltungen, etc.

WAS SAGT DAS JUGENSCHUTZGESETZ?

Jugendliche ohne Begleitung Kinder
(Pers. unter 14 Jahren)
Jugendliche
(Pers. von 14-16 Jahre)
Jugendliche
(Pers. von 16-18 Jahre)
Ausnahmen
§4 Abs. 1 und 2 Aufenthalt in Gaststätten Nein Nein bis 24 Uhr 5- 23 Uhr (§4 Abs. 1), Behördengenehmigung (§4 Abs. 4)
§4 Abs. 3 Aufenthalt in Nachtbars und Nachtclubs Nein Nein Nein ---
§5 Abs.1 Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen
z.B. Diskotheken
Nein Nein bis 24 Uhr Behördengenehmigung (§5 Abs. 3)
§5 Abs.2 Tanzveranstaltungen künstlerischer Träger der Jugendhilfe oder bei künstlerischer Betätigung oder zur Brauchtumspflege bis 22 Uhr bis 24 Uhr bis 24 Uhr Behördengenehmigung (§5 Abs. 3)
§6 Anwesenheit in Spielhallen, Teilnahme an Glücksspielen Nein Nein Nein Volks- u. Schützenfest, Jahrmärkte mit Gewinnen nur in geringem Warenwert (§6 Abs. 2)
§7 Anwesenheit bei jugendgefährdenden Veranstaltungen und in Betrieben Nein Nein Nein Verbotseinschränkung in Zeit und Alter durch Behörde
§8 Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten Nein Nein Nein ---
beispielhafter Auszug aus dem JuSchG

Nach §1 Abs.1 Nr.4 JuSchG haben Eltern die Möglichkeit für die Begleitung eine "erziehungsbeauftragte Person" zu benennen. Diese Erklärung ist die Erziehungsbeauftragung (eh. "Muttizettel")!

WICHTIG

Zur Veranstaltung des Jugendfaschings gilt für den Erziehungsbeauftragten:
- ist volljährig und trägt einen Personalausweis mit sich
- trägt die Aufsichtspflicht gegenüber dem Minderjährigen
- steht nicht unter Alkoholeinfluss
- hat für eine gesicherte Heimfahrt des Minderjährigen zu sorgen
- kennt das Jugendschutzgesetz und setzt es gegenüber dem Minderjährigen verantwortungsvoll um (z.B. §9 und §10)

Du bist zwischen 16 und 18 Jahre alt und möchtest länger als 24 Uhr dabei sein?
Jetzt Formular zur Erziehungsbeauftragung herunterladen, vollständig ausfüllen und zur Veranstaltung mitbringen...

Erziehungsbeauftragung

MIT ERZIEHUNGSBEAUFTRAGUNG GILT

Jugendliche mit Begleitung Kinder
(Pers. unter 14 Jahren)
Jugendliche
(Pers. von 14-16 Jahre)
Jugendliche
(Pers. von 16-18 Jahre)
Ausnahmen
§4 Abs. 1 und 2 Aufenthalt in Gaststätten Ja Ja Ja 5- 23 Uhr (§4 Abs. 1), Behördengenehmigung (§4 Abs. 4)
§4 Abs. 3 Aufenthalt in Nachtbars und Nachtclubs Nein Nein Nein ---
§5 Abs.1 Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen
z.B. Diskotheken
Ja Ja Ja Behördengenehmigung (§5 Abs. 3)
§5 Abs.2 Tanzveranstaltungen künstlerischer Träger der Jugendhilfe oder bei künstlerischer Betätigung oder zur Brauchtumspflege bis 22 Uhr bis 24 Uhr bis 24 Uhr Behördengenehmigung (§5 Abs. 3)
§6 Anwesenheit in Spielhallen, Teilnahme an Glücksspielen Ja Ja Ja Volks- u. Schützenfest, Jahrmärkte mit Gewinnen nur in geringem Warenwert (§6 Abs. 2)
§7 Anwesenheit bei jugendgefährdenden Veranstaltungen und in Betrieben Nein Nein Nein Verbotseinschränkung in Zeit und Alter durch Behörde
§8 Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten Nein Nein Nein ---
beispielhafter Auszug aus dem JuSchG

BEACHTE NOCH

Bild nicht vorhandenZu unseren Veranstaltungen bekommen ausschließlich Jugendliche mit gültigem Personalausweis, d.h. mit dem vollendeten 16. Lebensjahr Zutritt.
Denn mit Ausweis können wir das Alter unserer Gäste besser nachvollziehen.
Danke ...und nun viel Spaß!