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Letzte Aktualisierung: 18.02.2009
Hauptseite // Jugend // law & order

was ist das?

Auch wir müssen und wollen uns an gesetzliche Vorschriften halten.
// Damit deine Jugendfaschingsparty ein Mega-Erlebnis wird, haben wir den "Muttizettel" (Erziehungsbeauftragung nach Jugendschutzgesetz §1 Abs.1 Nr.4) ins Leben gerufen.

Das Jugendschutzgesetz in Deutschland regelt den Aufenthalt von Kindern (unter 14 Jahre) und Jugendlichen (ab 14 bis 18 Jahre) bei (in diesem Fall) Tanzveranstaltungen, etc.

Jugendschutzgesetz   (Gesetzestext), Stand: 01.04.2003

was sagt es?

Jugendliche ohne Begleitung Kinder
(Pers. unter 14 Jahren)
Jugendliche
(Pers. von 14-16 Jahre)
Jugendliche
(Pers. von 16-18 Jahre)
Ausnahmen
§4 Abs. 1 und 2 Aufenthalt in Gaststätten bis 24 Uhr 5- 23 Uhr (§4 Abs. 1), Behördengenehmigung (§4 Abs. 4)
§4 Abs. 3 Aufenthalt in Nachtbars und Nachtclubs ---
§5 Abs.1 Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen
z.B. Diskotheken
bis 24 Uhr Behördengenehmigung (§5 Abs. 3)
§5 Abs.2 Tanzveranstaltungen künstlerischer Träger der Jugendhilfe oder bei künstlerischer Betätigung oder zur Brauchtumspflege bis 22 Uhr bis 24 Uhr bis 24 Uhr Behördengenehmigung (§5 Abs. 3)
§6 Anwesenheit in Spielhallen, Teilnahme an Glücksspielen Volks- u. Schützenfest, Jahrmärkte mit Gewinnen nur in geringem Warenwert (§6 Abs. 2)
§7 Anwesenheit bei jugendgefährdenden Veranstaltungen und in Betrieben Verbotseinschränkung in Zeit und Alter durch Behörde
§8 Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten ---
beispielhafter Auszug aus dem JuSchG

Nach §1 Abs.1 Nr.4 JuSchG haben Eltern die Möglichkeit für die Begleitung eine "erziehungsbeauftragte Person" zu benennen. Diese Erklärung ist bei uns der "Muttizettel"!

wichtig

Zur Veranstaltung des Jugendfaschings gilt für den Erziehungsbeauftragten:
- ist volljährig und trägt einen Personalausweis mit sich
- trägt die Aufsichtspflicht gegenüber dem Minderjährigen
- steht nicht unter Alkoholeinfluss
- hat für eine gesichterte Heimfahrt des Minderjährigen zu sorgen
- kennt das Jugendschutzgesetz und setzt es gegenüber dem Minderjährigen verantwortungsvoll um (z.B. §9 und §10)

Du bist zwischen 16 und 18 Jahre alt und möchtest länger als 24 Uhr dabei sein?
// Jetzt Muttizettel herunterladen, vollständig ausfüllen und zur Veranstaltung mitbringen...

Muttizettel

mit muttizettel gilt

Jugendliche mit Begleitung Kinder
(Pers. unter 14 Jahren)
Jugendliche
(Pers. von 14-16 Jahre)
Jugendliche
(Pers. von 16-18 Jahre)
Ausnahmen
§4 Abs. 1 und 2 Aufenthalt in Gaststätten 5- 23 Uhr (§4 Abs. 1), Behördengenehmigung (§4 Abs. 4)
§4 Abs. 3 Aufenthalt in Nachtbars und Nachtclubs ---
§5 Abs.1 Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen
z.B. Diskotheken
Behördengenehmigung (§5 Abs. 3)
§5 Abs.2 Tanzveranstaltungen künstlerischer Träger der Jugendhilfe oder bei künstlerischer Betätigung oder zur Brauchtumspflege bis 22 Uhr bis 24 Uhr bis 24 Uhr Behördengenehmigung (§5 Abs. 3)
§6 Anwesenheit in Spielhallen, Teilnahme an Glücksspielen Volks- u. Schützenfest, Jahrmärkte mit Gewinnen nur in geringem Warenwert (§6 Abs. 2)
§7 Anwesenheit bei jugendgefährdenden Veranstaltungen und in Betrieben Verbotseinschränkung in Zeit und Alter durch Behörde
§8 Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten ---
beispielhafter Auszug aus dem JuSchG

beachte noch

Zu unseren Veranstaltungen bekommen ausschließlich Jugendliche mit gültigem Personalausweis, d.h. mit dem vollendeten 16. Lebensjahr Zutritt.
// Denn mit Ausweis können wir das Alter unserer Gäste besser nachvollziehen.
// Danke ...und nun viel Spaß!

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