was ist das?
Auch wir müssen und wollen uns an gesetzliche Vorschriften halten.
// Damit deine Jugendfaschingsparty ein Mega-Erlebnis wird, haben wir den "Muttizettel" (Erziehungsbeauftragung nach Jugendschutzgesetz §1 Abs.1 Nr.4) ins Leben gerufen.
Das Jugendschutzgesetz in Deutschland regelt den Aufenthalt von Kindern (unter 14 Jahre) und Jugendlichen (ab 14 bis 18 Jahre) bei (in diesem Fall) Tanzveranstaltungen, etc.
was sagt es?
| Jugendliche ohne Begleitung |
Kinder (Pers. unter 14 Jahren) |
Jugendliche (Pers. von 14-16 Jahre) |
Jugendliche (Pers. von 16-18 Jahre) |
Ausnahmen | |
| §4 Abs. 1 und 2 | Aufenthalt in Gaststätten |
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bis 24 Uhr | 5- 23 Uhr (§4 Abs. 1), Behördengenehmigung (§4 Abs. 4) |
| §4 Abs. 3 | Aufenthalt in Nachtbars und Nachtclubs |
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--- |
| §5 Abs.1 |
Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen z.B. Diskotheken |
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|
Behördengenehmigung (§5 Abs. 3) |
| §5 Abs.2 | Tanzveranstaltungen künstlerischer Träger der Jugendhilfe oder bei künstlerischer Betätigung oder zur Brauchtumspflege |
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|
Behördengenehmigung (§5 Abs. 3) |
| §6 | Anwesenheit in Spielhallen, Teilnahme an Glücksspielen |
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|
Volks- u. Schützenfest, Jahrmärkte mit Gewinnen nur in geringem Warenwert (§6 Abs. 2) |
| §7 | Anwesenheit bei jugendgefährdenden Veranstaltungen und in Betrieben |
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|
Verbotseinschränkung in Zeit und Alter durch Behörde |
| §8 | Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten |
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beispielhafter Auszug aus dem JuSchG
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Nach §1 Abs.1 Nr.4 JuSchG haben Eltern die Möglichkeit für die Begleitung eine "erziehungsbeauftragte Person" zu benennen. Diese Erklärung ist bei uns der "Muttizettel"!
wichtig
- ist volljährig und trägt einen Personalausweis mit sich
- trägt die Aufsichtspflicht gegenüber dem Minderjährigen
- steht nicht unter Alkoholeinfluss
- hat für eine gesichterte Heimfahrt des Minderjährigen zu sorgen
- kennt das Jugendschutzgesetz und setzt es gegenüber dem Minderjährigen verantwortungsvoll um (z.B. §9 und §10)
Du bist zwischen 16 und 18 Jahre alt und möchtest länger als 24 Uhr dabei sein?
// Jetzt Muttizettel herunterladen, vollständig ausfüllen und zur Veranstaltung mitbringen...
mit muttizettel gilt
| Jugendliche mit Begleitung |
Kinder (Pers. unter 14 Jahren) |
Jugendliche (Pers. von 14-16 Jahre) |
Jugendliche (Pers. von 16-18 Jahre) |
Ausnahmen | |
| §4 Abs. 1 und 2 | Aufenthalt in Gaststätten |
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5- 23 Uhr (§4 Abs. 1), Behördengenehmigung (§4 Abs. 4) |
| §4 Abs. 3 | Aufenthalt in Nachtbars und Nachtclubs |
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| §5 Abs.1 |
Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen z.B. Diskotheken |
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Behördengenehmigung (§5 Abs. 3) |
| §5 Abs.2 | Tanzveranstaltungen künstlerischer Träger der Jugendhilfe oder bei künstlerischer Betätigung oder zur Brauchtumspflege |
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Behördengenehmigung (§5 Abs. 3) |
| §6 | Anwesenheit in Spielhallen, Teilnahme an Glücksspielen |
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Volks- u. Schützenfest, Jahrmärkte mit Gewinnen nur in geringem Warenwert (§6 Abs. 2) |
| §7 | Anwesenheit bei jugendgefährdenden Veranstaltungen und in Betrieben |
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Verbotseinschränkung in Zeit und Alter durch Behörde |
| §8 | Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten |
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beispielhafter Auszug aus dem JuSchG
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